Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen



1. Anwendung

1.1 Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die
Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von
ihm ausdrücklich anerkannt wurden.


2. Preise

2.1 Alle Preise sind Netto - Verkaufspreise in EUR.


3. Liefer- und Abnahmepflicht

3.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen
Informationen, Dokumenten, sowie der vereinbarten Anzahlungen. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.
3.2 Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen
verpflichtet.
Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unerlieferanten verlängern die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen
Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrung und
unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten, sofern sie vom
Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich in
Kenntnis setzen.


4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versand - und
Transportart nach bestem Ermessen.
4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den
Besteller über.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers, bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer
gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch
wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen ist.
5.2 Bei Pfändung ist der Käufer vielmehr verpflichtet, den Lieferanten umgehend zu verständigen.
5.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden
mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich
sind.


6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sämtliche Zahlungen sind in EUR an den Lieferer zu leisten.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen ohne Abzug sofort fällig.
Jede Zahlung wird mit der ältesten, fälligen Rechnung verrechnet.
6.3 Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der
Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
6.4 Schecks, kreditskontofähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche
damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die
sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer
berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu
untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des
Bestellers zurückholen.


7. Gewährleistung

7.1 Edelstahl.Design.Remmers gewährt Garantie im Rahmen der derzeit gültigen
Gewährleistungsfrist lt. Gesetzgeber ab Legung der Schlußrechnung. Vorraussetzung ist
fachgerechte Montage und Behandlung, und das keine willkürliche Beschädigung der
gelieferten Ware erfolgte.


8. Mangelhaftung

8.1 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt bzw. Montage der
Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten
Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Festlegung, längstens aber auf 3
Monate nach Wareneingang.
8.2 Bei begründeter Mangelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster geltend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur
Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche
sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte
Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
8.3 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust alle
Mängelansprüche zur Folge. Nur zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder bei
Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger
Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Eratz der angemessene Kosten zu
verlangen.


9. Schutzrechte

9.1 Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden
Ansprüchen frei, und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzten.
9.2 Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen ausdrücklicher
Genehmigung weitergegeben werden.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schwerte.
10.2 Gerichtsstand ist das für den Ort der Rechnungsstellung zuständige Gericht, auch für
Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


- Stand Januar 2007 -