Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 1. Anwendung 1.1 Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 1.2 Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt wurden. 2. Preise 2.1 Alle Preise sind Netto - Verkaufspreise in EUR. 3. Liefer- und Abnahmepflicht 3.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Dokumenten, sowie der vereinbarten Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten. 3.2 Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. 3.3 Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unerlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrung und unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. 4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang 4.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versand - und Transportart nach bestem Ermessen. 4.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers, bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen ist. 5.2 Bei Pfändung ist der Käufer vielmehr verpflichtet, den Lieferanten umgehend zu verständigen. 5.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Sämtliche Zahlungen sind in EUR an den Lieferer zu leisten. 6.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Jede Zahlung wird mit der ältesten, fälligen Rechnung verrechnet. 6.3 Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. 6.4 Schecks, kreditskontofähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 6.5 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückholen. 7. Gewährleistung 7.1 Edelstahl.Design.Remmers gewährt Garantie im Rahmen der derzeit gültigen Gewährleistungsfrist lt. Gesetzgeber ab Legung der Schlußrechnung. Vorraussetzung ist fachgerechte Montage und Behandlung, und das keine willkürliche Beschädigung der gelieferten Ware erfolgte. 8. Mangelhaftung 8.1 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt bzw. Montage der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Festlegung, längstens aber auf 3 Monate nach Wareneingang. 8.2 Bei begründeter Mangelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster geltend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. 8.3 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust alle Mängelansprüche zur Folge. Nur zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Eratz der angemessene Kosten zu verlangen. 9. Schutzrechte 9.1 Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei, und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzten. 9.2 Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung weitergegeben werden. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand 10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schwerte. 10.2 Gerichtsstand ist das für den Ort der Rechnungsstellung zuständige Gericht, auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse. 10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. - Stand Januar 2007 - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||